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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)§ 16 Zusammensetzung des Rundfunkrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/16#abs-1 (1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:
1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesregierungen,
2. je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden,
3 . einem Mitglied der evangelischen Kirchen, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt,
4. einem Mitglied der Diakonie Deutschland, Evangelischer Bundesverband des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V., im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
5. einem Mitglied der katholischen Kirche, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen,
6. einem Mitglied der Diözesan-Caritasverbände, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt,
7. einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
8. sechs Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände, und zwar je zwei Mitglieder aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
9. zwei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen-Anhalt und Thüringen, aus Sachsen und Thüringen sowie aus Sachsen und Sachsen-Anhalt,
10. drei Mitgliedern der Handwerksverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
11. zwei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen und Sachsen-Anhalt, aus Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie aus Sachsen und Thüringen,
12. einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und zwar aus Sachsen,
13. einem Mitglied der Bauernverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen,
14. einem Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
15. einem Mitglied der Jugendverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt,
16. einem Mitglied der Frauenverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen,
17. einem Mitglied der Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V., und zwar aus Sachsen,
18. einer Angehörigen oder Angehörigen des sorbischen Volkes, und zwar aus Sachsen,
19. einem Mitglied der Verbände von Menschen mit Behinderungen, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt,
20. einem Mitglied der Kulturverbände, und zwar aus Sachsen,
21. einem Mitglied der Natur-, Umwelt- und Klimaschutzverbände und zwar aus Thüringen,
22. einem Mitglied der LSBTTIQ-Verbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,
23. einem Mitglied der Migrantenverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
24. je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Freistaates Sachsen vier und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Freistaates Thüringen je zwei bestimmen, und zwar insbesondere auch aus dem Bereich der Familienverbände sowie aus Wissenschaft und Forschung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/16#abs-2 (2) Weitere gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Nummer 24 können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bei dem Landtag des Landes, in dessen Gebiet sie wirken, um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gesetzgebende Körperschaft des jeweiligen Landes bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für jeweils eine Amtsperiode des Rundfunkrates, welcher der Organisationen oder Gruppen, die sich beworben haben, ein Sitz zusteht. Der jeweilige Landtag informiert die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates und die betroffenen Organisationen und Gruppen über den jeweils gefassten Beschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/16#abs-3 (3) Die Organisationen und Gruppen, denen nach Absatz 1 Sitze im Rundfunkrat zustehen, entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. Dabei sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen. Die Organisationen und Gruppen unterrichten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates über ihre Entscheidung. Diese oder dieser stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. Die entsendungsberechtigten Stellen haben auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Sind mehrere Verbände zur Entsendung berechtigt und kommt es zwischen diesen zu keiner Einigung, bestimmt der Rundfunkrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den zur Entsendung berechtigten Verband.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/16#abs-4 (4) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Bestimmungen zu bestimmen.