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Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)§ 14 Beweissicherung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/14#abs-1 (1) Von allen Rundfunksendungen, die der MDR verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/14#abs-2 (2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom MDR Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom MDR Mehrfertigungen herstellen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/14#abs-3 (3) Soweit der MDR Telemedien anbietet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. Davon ausgenommen sind Chat- und Kommentarverläufe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/14#abs-4 (4) Der MDR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift der Intendantin oder des Intendanten und der sonstigen für die Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19075/14#abs-5 (5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 34 kann jedes der Länder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen.