(1) Für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Gesetz findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen der Festsetzung nach Absatz 1 ergeben, werden mit der nächsten auf die Berichtigung folgenden Festsetzung der Zuweisungen nach den §§ 5 und 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe ermittelten Schlüsselmasse nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ausgeglichen. § 31 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Zuweisungen nach § 1 Satz 3 werden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis spätestens zum 31. Dezember 2020 ausgezahlt.