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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 40 Auswahlverfahren für höhere Fachsemester

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/40#abs-1 (1) Im Auswahlverfahren für höhere Fachsemester wird bei Ranggleichheit der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:

1. nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,

2. hilfsweise durch Losentscheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/40#abs-2 (2) Auf Antrag werden bis zu 2 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. § 37 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/40#abs-3 (3) Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 39 § 41