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# § 40 SN-18734 (Sachsen) — Auswahlverfahren für höhere Fachsemester

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Auswahlverfahren für höhere Fachsemester wird bei Ranggleichheit der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:

1. nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,

2. hilfsweise durch Losentscheid.

(2) Auf Antrag werden bis zu 2 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. § 37 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber regelt die Hochschule durch Satzung.

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Zitiervorschlag: § 40 SN-18734 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/40

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