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§ 40 SN-18734 (Sachsen) — Auswahlverfahren für höhere Fachsemester

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Auswahlverfahren für höhere Fachsemester wird bei Ranggleichheit der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:

1. nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,

2. hilfsweise durch Losentscheid.

(2) Auf Antrag werden bis zu 2 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. § 37 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber regelt die Hochschule durch Satzung.