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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 39 Besonderheiten für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wer sich für einen Studiengang bewirbt, der aus mehreren Teilstudiengängen besteht, von denen einer oder mehrere zulassungsbeschränkt sind, nimmt in jedem zulassungsbeschränkten Teilstudiengang jeweils am Vergabeverfahren teil. Ausgewählt ist, wer für jeden an seinem Studiengang beteiligten, zulassungsbeschränkten Teilstudiengang ausgewählt ist.

§ 38 § 40