Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 37 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. § 10 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 36 § 38