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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/12#abs-1 (1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort

1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli

eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/12#abs-2 (2) Bei ihrer Auswahl nach Eignung können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen.

§ 11 § 13