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# § 12 SN-18734 (Sachsen) — Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort

1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli

eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(2) Bei ihrer Auswahl nach Eignung können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen.

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Zitiervorschlag: § 12 SN-18734 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/12

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