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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

§ 13 Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/13#abs-1 (1) In der beruflichen Bildung Qualifizierte werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort

1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli

eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/13#abs-2 (2) Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird aus dem Zeugnis über die entsprechende Qualifikation entnommen. Sofern kein Mittelwert gebildet wurde, ist die Hochschule berechtigt, aus den Einzelnoten den arithmetischen Mittelwert zu bilden.

§ 12 § 14