(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort
1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli
eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(2) Bei ihrer Auswahl nach Eignung können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen.