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Sächsische Studienplatzvergabeverordnung§ 11 Besonderer öffentlicher Bedarf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/11#abs-1 (1) Die Stiftung berücksichtigt Benennungen für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind, durch das Bundesministerium der Verteidigung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/11#abs-2 (2) Die Stiftung berücksichtigt Benennungen für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 vorbehalten sind, durch die Landesdirektion Sachsen für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/11#abs-3 (3) Die Benennung nach den Absätzen 1 und 2 gilt als form- und fristgerechter Zulassungsantrag. Mit dem Zulassungsangebot für einen Studienplatz nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 gelten die weiteren Bewerbungen für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 erhält der Zulassungsantrag im Sinne von Satz 1 mit dem Zulassungsangebot die höchste Präferenz.