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# § 20 SN-18376 (Sachsen) — Förmliche Verpflichtung Dritter

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, die für eine nichtöffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der übermittelnden Justizvollzugsbehörde schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(2) Personen, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet wurden, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, wenn

1. die übermittelten Daten vor ihrer Übermittlung pseudonymisiert wurden,

2. die schriftliche Verpflichtung vor Kenntniserlangung Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde sowie die Verpflichtung veranlasst und unverzüglich nachgeholt wird oder

3. sie Amtsträgerinnen oder Amtsträger im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind.

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Zitiervorschlag: § 20 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/20

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