Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum …

§ 8 Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/8#abs-1 (1) Sofern nicht bereits erfolgt, sind auf den Teilflächen 4 (rot) zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch grundsätzlich Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) durchzuführen. Hinsichtlich der einzelnen Nutzungen sind folgende Differenzierungen zu beachten: Bei derzeitiger Nutzung als Kinderspielfläche sind vom Grundstückseigentümer grundsätzlich Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) durchzuführen. Wenn es die konkreten Standortverhältnisse nicht erlauben, sind auch Maßnahmen der Stufe 1 (§ 2 Nr. 22) zulässig. Bei zukünftig neu vorgesehener Nutzung als Kinderspielfläche sind vom Grundstückseigentümer Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) durchzuführen. Bei zukünftig neu vorgesehenen Nutzungen als Wohngebiet oder Park- und Freizeitanlage trifft diese Pflicht den Vorhabensträger. Absatz 5 ist zu beachten. Das Erfordernis zur Durchführung von Maßnahmen kann in der Regel nur durch eine standortbezogene Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG ausgeräumt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/8#abs-2 (2) In den Teilflächen 3 (ocker) ist für den Fall, dass eine Bodenversiegelung, ein Bodenauftrag oder ein Bodenaustausch erfolgt ist, davon auszugehen, dass Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch nicht erforderlich sind. Soweit dies nicht der Fall ist, sind hinsichtlich der einzelnen Nutzungen folgende Differenzierungen zu beachten: Bei derzeitiger Nutzung als Kinderspielfläche sind vom Grundstückseigentümer Maßnahmen durchzuführen. Geeignet für die Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch sind insbesondere die Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23). Einfache Untersuchungen (§ 2 Nr. 7) können den Nachweis erbringen, dass Maßnahmen der Stufe 1 (§ 2 Nr. 22) ausreichen oder keine Maßnahmen erforderlich sind. Bei zukünftig neu vorgesehenen Nutzungen als Kinderspielfläche sind vom Grundstückseigentümer in der Regel Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) durchzuführen, soweit nicht auf andere Weise der Wirkungspfad Boden – Mensch unterbrochen wird. Bei zukünftig neu vorgesehenen Nutzungen als Wohngebiet oder Park- und Freizeitanlage trifft diese Pflicht den Vorhabensträger. Absatz 5 ist zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/8#abs-3 (3) In den Teilflächen 2 (gelb) ist bei Vorliegen einer Bodenbedeckung durch eine geschlossene dichte Vegetation (wie bodendeckende Gehölze, dichte Grasnarbe) sowie bei Bodenversiegelung, erfolgtem Bodenauftrag oder Bodenaustausch davon auszugehen, dass Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch nicht erforderlich sind. Soweit dies nicht der Fall ist, sind hinsichtlich der einzelnen Nutzungen folgende Differenzierungen zu beachten: Bei derzeitiger und zukünftig neu vorgesehener Nutzung als Kinderspielfläche sind vom Grundstückseigentümer Sanierungsmaßnahmen der Stufe 1 (§ 2 Nr. 22) durchzuführen, soweit nicht der Nachweis durch eine einfache Untersuchung (§ 2 Nr. 7) erbracht wird, dass Maßnahmen nicht erforderlich sind. Bei zukünftig neu vorgesehenen Nutzungen als Wohngebiet oder Park- und Freizeitanlage trifft diese Pflicht den Vorhabensträger. Absatz 5 ist zu beachten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/8#abs-4 (4) In den Teilflächen 1 (grün) gibt es für die Nutzungen Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen keine Notwendigkeit von Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/8#abs-5 (5) Bei derzeit als Wohngebiet oder Park- und Freizeitanlagen genutzten Flächen in den Teilflächen 4 (rot), 3 (ocker) und 2 (gelb) können durch die untere Bodenschutzbehörde die Maßnahmen angeordnet werden, die im Einzelfall erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/8#abs-6 (6) Vorhandene Subnutzungen (§ 2 Nr. 29) innerhalb der jeweiligen Nutzungskategorie sind bei der Betrachtung zu beachten und die jeweiligen Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 und gemäß § 11 dieser Verordnung sind durchzuführen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/8#abs-7 (7) Wenn Maßnahmen der Stufe 1 (§ 2 Nr. 22) oder der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) nicht möglich oder unzumutbar sind, hat der Grundstückseigentümer Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (§ 2 Nr. 27) zu treffen oder durchzuführen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/8#abs-8 (8) Die Zuständigkeit zur Bewertung der einfachen Untersuchung (§ 2 Nr. 7) oder der standortbezogenen Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG sowie der Einschätzung der Zumutbarkeit von Sanierungsmaßnahmen richtet sich nach den jeweiligen Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften und obliegt damit in der Regel dem Landkreis Mittelsachsen als unterer Bodenschutzbehörde.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/8#abs-9 (9) Bei der Durchführung von Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) sind für die Verlagerung von Bodenmaterialien die Mindestanforderungen in Abschnitt 5 dieser Verordnung und die dort getroffenen Regelungen zu beachten. Beim Einsatz von sonstigen Materialien sind die in § 12 BBodSchV enthaltenen Regelungen einzuhalten.

§ 7 § 9