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Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum …

§ 7 Nutzungsbezogene Gliederung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/7#abs-1 (1) Das Bodenplanungsgebiet gliedert sich, jeweils für die Nutzungen Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen, in vier Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten der Beurteilungswerte. In Teilfläche 1 (grün) ist der Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG als ausgeräumt, in Teilfläche 2 (gelb) ist er als nicht vollständig ausgeräumt, in Teilfläche 3 (ocker) ist er als hinreichend bestätigt und in Teilfläche 4 (rot) ist er als abschließend bestätigt anzusehen. Für die belasteten Auenbereiche (grau) werden in diesem Abschnitt der Verordnung keine gebietsbezogenen Regelungen getroffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17544/7#abs-2 (2) Der genaue Grenzverlauf der Teilflächen ergibt sich aus den Karten 6.1.1 – 6.1.11 (Kinderspielflächen), 6.2.1 – 6.2.11 (Wohngebiete) und 6.3.1 – 6.3.11 (Park- und Freizeitanlagen) des Kartenwerks (Maßstab 1 : 10 000).

§ 6 § 8