Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“
Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum …§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Ackerbauflächen:
Flächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen;
2. Auenbereiche:
vom wechselnden Hoch- und Niedrigwasser geprägte Niederungen entlang von bestehenden Fließgewässern, in denen sich Auenböden (Vega, Auengley, Auenlehm, -sand, -schluff oder -ton über Flussschotter) ausgebildet haben;
3. Beurteilungswerte:
stoff- und nutzungsbezogene Werte zur Gefährdungsabschätzung im Direktpfad Boden-Mensch, in die regionalspezifisch abgeleitete statistische Kennwerte der Resorptionsverfügbarkeit eingehen;
4. Boden:
die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger natürlicher Bodenfunktionen ist, als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte dient sowie Nutzungsfunktionen als Rohstofflagerfläche, Fläche für Siedlung und Erholung, Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung erfüllt, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten;
5. Bodenmaterial:
Material aus Böden und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird. Grundsätzlich geeignet für eine Verwertung ist nur Bodenmaterial ohne makroskopisch erkennbare und damit ohne nennenswerte Beimengungen von Fremdbestandteilen, das heißt mit einem Volumenanteil von < 10 Vol. Prozent und Störstoffen. Fremdbestandteile können beispielsweise aus Beton, Ziegel, Keramik bestehen, die bereits vor Aushub beziehungsweise Abschiebung im Boden enthalten waren. Störstoffe sind zum Beispiel Holz, Kunststoffe, Glas, Metallteile und andere in der Regel aussortierbare Stoffe;
6. Detailuntersuchung:
vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung nach § 2 Nr. 4 BBodSchV ;
7. einfache Untersuchungen:
Beurteilung des ermittelten gebiets- und nutzungsbezogenen Gefährdungspotentials unter Berücksichtigung der tatsächlichen Standortverhältnisse (zum Beispiel Grad der Bodenbedeckung, tatsächliche Nutzung, Differenzierung in Subnutzungen, tatsächliche Exposition, tatsächliche Aufenthaltsdauer exponierter Personen, bereits erfolgte Sicherungen/Sanierungen) ohne zusätzliche Probenahme und Analytik;
8. Empfehlungswerte:
Gehalte oder Gehaltsbereiche an Arsen, Blei und Cadmium im Boden, welche bei Unterschreitung die Einhaltung oder bei darüber liegenden Konzentrationen die Überschreitung der Höchstgehalte an Kontaminanten der Lebensmittel- oder Futtermittelverordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Sie können als Entscheidungsgrundlage für die Durchführung von Untersuchungen herangezogen werden. Quelle: Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit arsen- und schwermetallbelasteten landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden, Tabellen 2 und 3, Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Dresden, 2006;
9. Feldblock:
zusammenhängende landwirtschaftlich nutzbare Fläche, die von in der Natur erkennbaren Außengrenzen (beispielsweise Wald, Straßen, bebautes Gelände, Gewässer, Gräben) umgeben ist. Ein Feldblock kann von einem oder mehreren Landwirten bewirtschaftet werden;
10. Futtermittel:
Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unvorbereitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind;
11. Futtermittelunternehmen:
alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern;
12. Futtermittelunternehmer:
die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechtes in dem Ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden;
13. Grünlandflächen:
Flächen unter Dauergrünland, das heißt Flächen, die zur Futter- oder Streugewinnung oder zum Abweiden – ohne Unterbrechung durch andere Kulturen – bestimmt sind;
14. Haus- und Kleingärten:
Flächen, die hauptsächlich zur Nahrungserzeugung, zum Blumen- und Zierpflanzenanbau und als Erholungs- und Lebensraum bewirtschaftet werden. Dabei muss der Garten nicht an die Wohnung des Bewirtschafters angrenzen. Ein erheblicher Teil der Erzeugnisse eines Haus- und Kleingartens dient dem Eigenbedarf. Haus- und Kleingärten können gleichzeitig Kinderspielflächen sein;
15. Industrie- und Gewerbegrundstücke:
unbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden;
16. Inverkehrbringen:
das Bereithalten von Lebens- oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;
17. Kartenwerk:
die Karten 1.1-11, 2.1-11, erstellt durch Beak Consultants GmbH Freiberg, Stand: 28. November 2003; 6.1.1-11, 6.2.1-11 und 6.3.1-11, erstellt durch Beak Consultants GmbH Freiberg, Stand: 31. Oktober 2005, sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Karten 6.5.1, 6.5.2, 6.5.3.1-11, 6.6.1, 6.6.2 und 6.6.3.1-11, erstellt durch die ARCADIS CONSULT GmbH, Stand: 30. Mai 2009, sind nicht Bestandteil dieser Verordnung, unterstützen aber deren Vollzug. Das Kartenwerk ist, soweit ein lokaler Bezug besteht, bei den in § 5 Abs. 2 aufgeführten Gemeinden in den Rathäusern, sowie vollständig beim Landratsamt des Landkreises Mittelsachsen, Standort Freiberg, Leipziger Straße 4, und bei der Landesdirektion in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, hinterlegt;
18. Kinderspielflächen:
Aufenthaltsbereiche für Kinder, die ortsüblich zum Spielen genutzt werden, ohne den Spielsand in Sandkästen;
19. Lebensmittel:
alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden;
20. Lebensmittelunternehmen:
alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
21. Lebensmittelunternehmer:
die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechtes in dem Ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmens erfüllt werden. Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
22. Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch der Stufe 1: geschlossene dichte, langlebige Vegetation (zum Beispiel bodendeckende Gehölze, dichte Baum- und Strauchbestände mit Rindenmulchschicht, dichte Grasnarbe);
23. Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch der Stufe 2: Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch nach Maßgabe der Anwendung findenden Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung und den Anforderungen des § 12 BBodSchV ;
24. Nutzgarten:
Flächen innerhalb von Haus- und Kleingärten, die zum Anbau von Nahrungs- und Futterpflanzen dienen;
25. Park- und Freizeitanlagen:
Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere öffentliche und private Grünanlagen sowie unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich sind und vergleichbar genutzt werden (ausgenommen Flächen mit vollständiger Bebauung/Versiegelung wie zum Beispiel Skaterbahn, Tennisplatz, Schwimmhalle);
26. Schadstoffe:
Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
27. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen:
Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsanpassungen oder Nutzungsänderungen in eine weniger sensible Nutzung;
28. stoffliche Verwertung von Bodenmaterial:
Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Bodenmaterials für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke. Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im Bodenmaterial bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Bodenmaterials und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt soweit speziellere Bestimmungen nicht entgegenstehen;
29. Subnutzung:
Flächen untergeordneter Nutzungen, welche bei differenzierter Betrachtung der Teilflächen der Nutzungskategorien Kinderspielflächen, Park- und Freizeitanlagen und Wohngebiete unterschieden werden können. Im Wesentlichen sind das bei
–
Kinderspielflächen: Sandkasten, sonstige Spielflächen, Umfeld,
–
Park- und Freizeitanlagen: Kinderspielflächen, Rasenflächen und Blumenbeete, Gebüsche und Gehölze,
–
Wohngebieten: Kinderspielflächen, Park- und Freizeitanlagen, Haus- und Kleingärten mit Kinderspielflächen ohne Nutzgärten, Haus- und Kleingärten mit Kinderspielflächen und Nutzgärten, übrige Haus- und Vorgärten, Abstandsgrün;
30. Teilflächen:
Bereiche des ausgewiesenen Gebietes, deren Abgrenzung zueinander anhand der Isolinien festgelegter Verteilungskennwerte für die Gehalte oder für die Beurteilungswerte der gebietstypischen Schadstoffe Arsen, Blei und Cadmium im Boden vorgenommen wird. Die Grenzen zueinander sind manuell an topografisch prägende Strukturen angepasst. Es gibt Teilflächen für Regelungen zur Umlagerung von Bodenmaterial und andere Teilflächen für Regelungen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch oder Boden – Pflanze – Mensch;
31. Trennelement:
bautechnisches Element, welches das Verunreinigen der obersten durchwurzelbaren Bodenschicht mit darunter liegendem Bodenmaterial verhindert (zum Beispiel Kiesschicht, Geogitter oder Vlies);
32. Wirkungspfad:
der Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
33. Wohngebiete:
dem Wohnen dienende Gebiete, einschließlich Hausgärten oder sonstiger Gärten entsprechend der Nutzung, auch soweit sie nicht im Sinne der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke ( Baunutzungsverordnung – BauNVO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind, ausgenommen Park- und Freizeitanlagen, Kinderspielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen.