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Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum …

§ 11 Maßnahmen in privaten Nutzgärten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In Nutzgärten hat der Grundstückseigentümer oder Nutzer eigenverantwortlich durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Schadstoffübergang vom Boden in die Nutzpflanze nicht Gefährdungen oder erhebliche Nachteile für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Von der unteren Bodenschutzbehörde wurden „Anbau- und Verzehrempfehlungen für schwermetallbelastete Klein- und Hausgärten im Freiberger Raum“ erarbeitet. Die Beachtung dieser Empfehlungen gilt als eine geeignete Maßnahme im Sinne von Satz 1. Die Klasseneinteilung und -darstellung in den Karten nach § 9 Abs. 2 dieser Verordnung ermöglicht eine differenzierte Anwendung dieser Empfehlungen. Die „Anbau- und Verzehrempfehlungen für schwermetallbelastete Klein- und Hausgärten im Freiberger Raum“ sind wie das Kartenwerk Bestandteil der Verordnung.

§ 10 § 12