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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 186 Hektar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/2#abs-2 (2) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf den Flurkarten eingetragenen Stand folgende Flurstücke:

Gemeinde Pobershau, Gemarkung Pobershau:

637 (teilweise), 773 (teilweise), 774, 775, 776, 777, 778 (teilweise),785 und 786;

Stadt Marienberg, Gemarkung Marienberg:

2004 (teilweise), 2005, 2006, 2012 (teilweise), 2013, 2014, 2018 (teilweise), 2019, 2022 (teilweise), 2023, 2024, 2026 (teilweise), 2028 (teilweise) und 2125 (teilweise);

Stadt Zöblitz, Gemarkung Ansprung:

185 (teilweise), 187/2 und 215 (teilweise);

Stadt Zöblitz, Gemarkung Zöblitz:

644/1 (teilweise), 644/2 (teilweise), 726, 726a, 726c (teilweise), 726d (teilweise);

Stadt Olbernhau, Gemarkung Olbernhau:

1629, 1630, 1631, 1632, 1633, 1642 (teilweise), 1643, 1644,1655 (teilweise), 1658, 1659, 1660 (teilweise), 1661, 1662 (teilweise) und 1663.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/2#abs-3 (3) Die Schutzgebietsgrenze verläuft im Westen entlang des Grünen Grabens, wobei dieser noch innerhalb des Schutzgebiets liegt, tangiert im Nordwesten einen Teil des Katzensteinwegs, verläuft entlang der Waldkante und über einen Fußweg sowie einen Teil des Arnoldwegs bis in den Randbereich des offenen Tals, zweigt dort vom Arnoldweg ab und verläuft dann geradlinig durch die offene Talaue bis zum Talweg.

Ab hier bildet der Talweg die Grenze in Richtung Ort bis an die Waldkante, verläuft an dieser beziehungsweise entlang der Gemarkungsgrenze zur Gemeinde Pobershau weiter in nordöstliche Richtung und dann entlang der Waldkante in östliche und südöstliche Richtung bis zum Rand des Parkplatzes am Zufahrtsweg zur Hüttstattmühle.

Von hier verläuft die Grenze an der Waldkante entlang des Wegs westlich und südwestlich der Hüttstattmühle und quert dabei den Bachlauf unterhalb der Hüttstattmühle.

Danach verläuft die Grenze entlang der Schneise zwischen den Forstabteilungen 69, 70 und 71 in südliche Richtung bis zur Schneise zwischen den Abteilungen 65 und 69, weiter entlang dieser Schneise in südwestliche Richtung bis zur Schneise zwischen den Abteilungen 65 und 66 und weiter entlang dieser Schneise in südliche Richtung über den Weiberberg bis zum Talweg.

Von hier verläuft die Grenze entlang des Talwegs in südöstliche Richtung bis zur Höhe des östlich vom Talweg befindlichen Stollenmundlochs.

Die Schutzgebietsgrenze quert hier die Talaue in südwestlicher Richtung und verläuft danach in gleichbleibender Richtung hangaufwärts am südlichen Randbereich der offenen Felsbildungen bis zum Grünen Graben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18. Dezember 2003 im Maßstab 1:10 000 und in 2 Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18 Dezember 2003 im Maßstab 1:5 000 rot eingetragen. Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs sind die Flurkarten maßgebend. Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze. Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

§ 1 § 3