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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 7 Grundzüge der Pflege und Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/7#abs-1 (1) Grundlage der umweltgerechten Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Waldes ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Waldbaugrundsätze für den Staatswald des Freistaates Sachsen (Landeswald) (VwV Waldbaugrundsätze) vom 1. Januar 1999.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15240/7#abs-2 (2) Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung werden in einem Managementplan im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der FFH-RL nach § 22a Abs. 5 SächsNatSchG festgelegt.

Maßgeblicher Bestandteil diesesManagementplans ist ein Forsteinrichtungsplan (periodischer Betriebsplan entsprechend § 22 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen [ SächsWaldG ] vom 10. April 1992 [SächsGVBl. S. 137], das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 [SächsGVBl. S. 312, 315] geändert worden ist). Soweit erforderlich kann ein ergänzender Pflege- und Entwicklungsplan im Sinne von § 15 Abs. 2 SächsNatSchG aufgestellt werden.

Schwerpunkte der Pflege und Entwicklung sind:

1. Sukzessive Zurücknahme der Omorika-Fichte im Rahmen der Waldpflege, sofern und soweit nicht bereits ein natürlicher Abgang erfolgt;

2. Maßnahmen zur Offenhaltung ausreichend großer Flächen natürlicher Block- und Schutthalden;

3. Maßnahmen zur Erhaltung offener Felsbereiche, sofern und soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist;

4. Umbau der auf Flurstück 1661 der Gemarkung Olbernhau angelegten Fichtenaufforstung in einem mindestens 10 Meter breiten, an den Fluss angrenzenden Streifen mit naturnaher Uferbestockung;

5. Belassung von Totholz in naturnahen Waldbeständen, sofern nicht zwingende forstsanitäre Gründe oder Gründe der Verkehrssicherung und des Hochwasserschutzes eine Beseitigung erfordern.

§ 6 § 8