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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer – ohne dass eine zulässige Handlung nach § 6 oder eine Befreiung im Sinne von § 8 vorliegt – in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Tiere einbringt, Tieren nachstellt, Tiere beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Gewässer verunreinigt und darin badet;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Feuer macht oder unterhält;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Futterstellen für Vögel anlegt ;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel, Kalk, organischen Flüssigdünger oder mineralischen Dünger einsetzt;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt;

16. entgegen § 4 Abs. 3 in der Kernzone Flächen außerhalb vorhandener Wege betritt, auf diesen reitet, Rad fährt oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine Erlaubnis im Sinne des § 5 Abs. 2 erteilt wurde, entgegen § 5 Abs. 1

1. in der Kernzone transportable oder feste jagdliche Hochsitze errichtet, Salzleckstellen und Kirrungen anlegt;

2. neue landwirtschaftliche Fahrtrassen einrichtet und nutzt oder

3. Erstaufforstungen vornimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

§ 8 § 10