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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/5#abs-1 (1) Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls den besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:

1. Die Errichtung beziehungsweise Aufstellung transportabler oder fester jagdlicher Hochsitze sowie die Anlage von Salzleckstellen und Kirrungen in der Kernzone;

2. Die Einrichtung und Nutzung neuer landwirtschaftlicher Fahrtrassen;

3. Erstaufforstungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/5#abs-3 (3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 4 § 6