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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/4#abs-2 (2) In der Kern- und Randzone des Naturschutzgebiets ist es insbesondere verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

4. Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;

5. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;

7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen;

8. Tiere einzubringen, Tieren nachzustellen, Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. Gewässer zu verunreinigen und darin zu baden;

10. Feuer zu machen oder zu unterhalten;

11. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;

12. Hunde frei laufen zu lassen;

13. Futterstellen für Vögel anzulegen;

14. Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfungsmittel, organischen Flüssigdünger, mineralischen Dünger oder Kalk einzusetzen;

15. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/4#abs-3 (3) In der Kernzone ist es darüber hinaus verboten, Flächen außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren.

§ 3 § 5