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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 6 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/6#abs-1 (1) Zulässig sind

1. die umweltgerechte Landwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang mit den sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ergebenden Einschränkungen;

2. die Entnahme von Wasser aus der fließenden Welle des Vorderen Aubachs im Bereich der Dittersdorfer Flur mittels Rinnen oder Rohren zur Speisung von Tränkeinrichtungen für Weidetiere im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 34 Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

3. die umweltgerechte Forstwirtschaft in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang mit der sich aus § 7 Abs. 4 ergebenden Einschränkung und unter Beachtung von § 7 Abs. 5;

4. die Nutzung einer entlang der nordöstlichen Naturschutzgebietsgrenze, ausgehend von Flurstück 156/1, quer über Flurstück 161, 167/2 bis zum Flurstück 173 der Gemarkung Lenkersdorf verlaufenden Trasse für den land- und forstwirtschaftlichen Fahrverkehr durch die Eigentümer oder Nutzer der im Naturschutzgebiet befindlichen Flurstücke;

5. die Nutzung sowie die Erhaltung und Unterhaltung der sonstigen im Naturschutzgebiet vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Wege sowie aller Anlagen der Versorgung in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang;

6. die ordnungsgemäße Jagd unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Nr. 1;

7. Maßnahmen der Verkehrssicherung;

8. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 SächsWG .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/6#abs-2 (2) Die Verbote des § 4 stehen den Handlungen nach Absatz 1 nicht entgegen.

§ 5 § 7