Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Vordere Aue“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …§ 8 Befreiung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/8#abs-1 (1) Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die Höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15237/8#abs-2 (2) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Höheren Naturschutzbehörde erteilt wird.