Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Mothäuser Heide“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Erlaubnisvorbehalte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/5#abs-1 (1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 in den beiden Zonen des Schutzgebietes haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

1. besucherlenkende Maßnahmen wie die Aufstellung von Hinweistafeln, das Anbringen oder das Aufzeichnen von Wege-Markierungen;

2. in der Randzone die Einbringung von Kalk, Dünger und Schädlingsbekämpfungsmitteln;

3. in der Kernzone die Errichtung von jagdlichen Hochsitzen;

4. der Ausbau sowie die sonstige Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrsanlagen;

5. in der Randzone die Durchführung von Veränderungen an stehenden und fließenden Gewässern einschließlich Entwässerungsmaßnahmen;

6. an der Görkauer Straße die Beräumung der Straßengräben von Bodenmaterial, einschließlich Torf, sowie Vegetation;

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/5#abs-3 (3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 4 § 6