Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Mothäuser Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Erlaubnisvorbehalte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/5#abs-1 (1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 in den beiden Zonen des Schutzgebietes haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:
1. besucherlenkende Maßnahmen wie die Aufstellung von Hinweistafeln, das Anbringen oder das Aufzeichnen von Wege-Markierungen;
2. in der Randzone die Einbringung von Kalk, Dünger und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
3. in der Kernzone die Errichtung von jagdlichen Hochsitzen;
4. der Ausbau sowie die sonstige Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrsanlagen;
5. in der Randzone die Durchführung von Veränderungen an stehenden und fließenden Gewässern einschließlich Entwässerungsmaßnahmen;
6. an der Görkauer Straße die Beräumung der Straßengräben von Bodenmaterial, einschließlich Torf, sowie Vegetation;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/5#abs-3 (3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.