Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Mothäuser Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
Abweichend von den §§ 4 und 5 sind zulässig:
1. die umweltgerechte Forstwirtschaft in der Randzone nach Maßgabe der jeweiligen zehnjährigen Betriebsplanung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG unter Berücksichtigung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes der Naturschutzbehörde einschließlich der Anlage der dafür in der Randzone notwendigen Rückelinien, unbefestigten Rückewege und Holzlagerplätze;
2. das Betreten der Kernzone durch den Waldeigentümer oder dessen Erfüllungsgehilfen im Rahmen des Wald- und Forstschutzes;
3. die ordnungsgemäße Jagd im Sinne des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315); § 4 Abs. 3 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 bleiben unberührt;
4. Beobachtungen und Untersuchungen im Naturschutzgebiet durch die zuständigen Fach- oder Verwaltungsbehörden oder die von diesen Behörden beauftragten Dritten;
5. die Unterhaltung und Erhaltung der im Naturschutzgebiet vorhandenen Straßen und Wege sowie Anlagen und Leitungen der öffentlichen und privaten Versorgung in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang. Auch in der Kernzone dürfen über Straßen/Wege oder in deren Straßen-/Wegegräben gestürzte Bäume entfernt werden; § 4 Abs. 3 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 6 bleiben unberührt;
6. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
7. gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten;
8. die Beräumung von Kampfmitteln und Kampfstoffen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen sind, sofern nicht Gefahr im Verzuge sofortiges Handeln erfordert.