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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung eines mitteleuropäisch bedeutsamen, großflächigen, sehr gut ausgeprägten Hochmoorkomplexes (Wasserscheidenhochmoor) mit waldfreien Moorkernen in den Kammlagen des Mittleren Erzgebirges als das größte Plateau-Hochmoor Ostdeutschlands;

2. die Bewahrung sowie zielgerichtete Entwicklung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), insbesondere der

Lebenden Hochmoore (prioritärer Lebensraumtyp 7110)

Bergkiefern-Moorwälder (prioritärer Lebensraumtyp 91D3)

Fichten-Moorwälder (prioritärer Lebensraumtyp 91D4)

sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, insbesondere der montanen bodensauren Fichtenwälder (Lebensraumtyp 9410), die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturschutzgebietes (klimatologischer und hydrologischer Schutz des Moores) von Bedeutung sind;

3. die Bewahrung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG sowie ihrer für die Fortpflanzung, die Ernährung, die Migration, den Durchzug und die Überwinterung wichtigen Habitate, aber auch aller sonstigen Tier- und Pflanzenarten, die im Moor und in der durch Wald geprägten geschützten Randzone vorkommen;

4. die Erhaltung und Wiederherstellung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit des Lebensraumgefüges des Naturschutzgebietes;

5. die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen zur Fortsetzung der bereits früher begonnen Dauerbeobachtung der Moorentwicklung unter den Bedingungen ehemaliger Teilentwässerungen und permanenter Schadstoff-Immissionen;

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/3#abs-2 (2) Ein besonderer Schutzzweck der Randzone ist ihre Funktion als hydrologische und klimatische Schutzzone für die Kernzone. Die Erhaltung und Entwicklung standortgerechter Wälder hat dort Priorität. Sie ist auf die Wiederherstellung naturnaher bodensaurer Fichtenwälder hinzulenken, sobald und soweit sich die dafür notwendigen Umweltbedingungen wieder eingestellt haben.

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