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§ 5 SN-15234 (Sachsen) — Erlaubnisvorbehalte

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Mothäuser Heide“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 in den beiden Zonen des Schutzgebietes haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

1. besucherlenkende Maßnahmen wie die Aufstellung von Hinweistafeln, das Anbringen oder das Aufzeichnen von Wege-Markierungen;

2. in der Randzone die Einbringung von Kalk, Dünger und Schädlingsbekämpfungsmitteln;

3. in der Kernzone die Errichtung von jagdlichen Hochsitzen;

4. der Ausbau sowie die sonstige Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrsanlagen;

5. in der Randzone die Durchführung von Veränderungen an stehenden und fließenden Gewässern einschließlich Entwässerungsmaßnahmen;

6. an der Görkauer Straße die Beräumung der Straßengräben von Bodenmaterial, einschließlich Torf, sowie Vegetation;

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.

(3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.