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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/4#abs-2 (2) Im Gesamtgebiet ist insbesondere verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86) in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

4. Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;

5. Plakate oder Werbetafeln aufzustellen oder an Bestandteilen des Schutzgebietes anzubringen;

6. Tiere einzubringen, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, oder zu töten; Eier, Larven, Puppen, Nester sowie Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

7. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;

8. Feuer zu entfachen und zu unterhalten;

9. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen;

10. auf Flächen außerhalb des Schwertflügels, des Dreiflügels, der Görkauer Straße, des Neuen Sträßels und des befestigten Abschnittes des Reitsteiges bis zur Wegspinne Görkauer Straße von Süden kommend zu Reiten, Ski zu laufen, Rad oder mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen zu fahren und mit motorisierten Spurenlegern Langlaufloipen anzulegen; die Regelungen des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) § 12, bleiben unberührt;

11. das Gebiet mit Kutschen, bespannten oder motorgetriebenen Fahrzeugen einschließlich Motor-Schlitten zu befahren;

12. Hunde frei laufen zu lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15234/4#abs-3 (3) In der Kernzone ist darüber hinaus verboten:

1. Flächen außerhalb der Görkauer Straße zu betreten;

2. Flächen forstwirtschaftlich zu nutzen;

3. Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an stehenden oder fließenden Gewässern, einschließlich der Gräben vorzunehmen oder den Grundwasserstand sowie den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern;

4. Wildäcker, Kirrungen, Fütterungen und Salzlecken anzulegen;

5. Kalk, Dünger oder Schädlingsbekämpfungsmittel einzubringen.

§ 3 § 5