Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Paupitzscher See“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15233/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 das Gebiet betritt, mit Fahrzeugen irgendeiner Art befährt oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet begibt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzen oder Teile dieser Organismen einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Tiere einbringt oder im Gebiet laufen lässt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer verunreinigt;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15233/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt,

2. einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt,

3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.

§ 7 § 9