Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Paupitzscher See“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15233/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15233/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. das Gebiet zu betreten, mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet zu begeben;

2. Pflanzen oder Teile dieser Organismen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören;

3. Tiere einzubringen oder im Gebiet laufen zu lassen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

4. Gewässer zu verunreinigen;

5. Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;

6. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;

7. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

8. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;

9. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

10. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen.

§ 3 § 5