Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Paupitzscher See“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 9 In-Kraft-Treten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15233/9#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15233/9#abs-2 (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der das Naturschutzgebiet „Paupitzscher See“ betreffende Teil der Festlegung des Regierungsbevollmächtigten zu Naturschutzgebieten des Verwaltungsbezirkes Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Paupitzscher See“ vom 2. Oktober 1990 außer Kraft.
Leipzig, den 20. Dezember 2002
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
Verkündungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, welche die Verletzung begründen sollen, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
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