Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Paupitzscher See“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung gemäß des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) mit der Maßgabe, dass
1.1 die Bestände der eingerichteten Waldflächen – mit Ausnahme des Pappelbestandes am Nordostufer des Gewässers (in Schutzgebietskarte mit dem Symbol „PA“ gekennzeichnet) – naturnah und standortgerecht umgebaut werden und durch morphologisch hydrologisch bedingte Prozesse wie zum Beispiel Rutschungen, Abbrüche, Überflutung verursachte Abgänge dieser Flächen, der Sukzession überlassen werden;
1.2 Waldschutzmaßnahmen im Falle von Kalamitätsereignissen, die auf Waldbestände außerhalb des Schutzgebietes übergreifen und diese in ihrem Bestand bedrohen, erlaubt sind;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd in den eingerichteten Waldflächen mit der Maßgabe, dass
2.1 die Jagd als Einzeljagd zum Zweck der Bestandsregelung von Schalen- und Raubwild erfolgt und Drückjagden nur im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember eines jeden Jahres und nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
2.2 die gesetzlich vorgeschriebene Nachsuche und Bergung verletzten oder getöteten Wildes keiner örtlichen Begrenzung unterliegt;
2.3 die Neuanlage jagdlicher Einrichtungen gemäß § 37 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, der Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde bedarf;
3. für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung des Fischereirechtes gemäß des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG ) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430);
4. für die zwischen der höheren Naturschutzbehörde und den jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich abgestimmten und genehmigten Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungen und Untersuchungen;
5. für die behördlich angeordneten oder zulässigen Beschilderungen;
6. für die mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmte Durchführung von Maßnahmen zur Absperrung des Gebietes;
7. für gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten.