Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15223/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer nachhaltigen Störung oder zur Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem besonderen Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15223/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder vorhandene ausbaut;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 die Ufer in der Definition des § 50 Abs. 1 SächsWG und Inseln der Mulde sowie sonstiger Gewässer schädigt oder verändert;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Gewässer verunreinigt;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Handlungen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Dauergrünlandflächen umbricht oder ackerbaulich nutzt;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hecken, Ufergehölze, Baumreihen sowie Einzelbäume in der freien Landschaft, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Nutztiere in Gehölzgruppen mit gemeinsamem Kronenschluss weiden lässt, pfercht oder durchtreibt oder durch die Tierhaltung Schäden an Gehölzen verursacht;

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde frei laufen lässt;

18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Tiere ansiedelt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Flächen außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen betritt, auf diesen Flächen reitet oder Rad fährt;

19a. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19a Gewässer betritt, in ihnen badet und auf Gewässern Schlittschuh läuft;

20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen einschließlich Wohnwagen, -mobilen und Anhängern außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege fährt oder sie abstellt;

21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport betreibt;

22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 die Altgewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art und die Mulde mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;

23. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 die Mulde mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen außerhalb des Zeitraumes vom 15. Juli bis 31. Oktober eines jeden Jahres befährt;

24. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 unter Nr. 23 bezeichnete Wasserfahrzeuge in die Mulde beziehungsweise aus der Mulde außerhalb der vor Ort gekennzeichneten Stellen an der Fähre Gruna und an einer weiteren Stelle ein- beziehungsweise aussetzt;

25. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 mit unter Nr. 23 bezeichneten Wasserfahrzeugen auf der Mulde ankert;

26. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 26 mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG startet oder landet, außer in den Fällen des § 25 Abs. 2 LuftVG ;

27. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 27 zeltet oder lagert;

28. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 28 Feuer anmacht oder unterhält;

29. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 29 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;

30. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 30 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufbringt oder aufzeichnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15223/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 4.1 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden oder Wachstumsregulatoren durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 7 § 9