Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 4 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15223/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem besonderen Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung zuwiderlaufen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15223/4#abs-2 (2) Insbesondere ist es verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder vorhandene auszubauen;
3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
5. Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
6. die Ufer in der Definition des § 50 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG ) vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) und Inseln der Mulde sowie sonstiger Gewässer zu schädigen oder zu verändern;
7. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
8. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
9. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
10. Gewässer zu verunreinigen;
11. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;
12. Handlungen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
13. Dauergrünlandflächen umzubrechen oder ackerbaulich zu nutzen;
14. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
15. Hecken, Ufergehölze, Baumreihen sowie Einzelbäume in der freien Landschaft, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;
16. Nutztiere in Gehölzgruppen mit gemeinsamem Kronenschluss weiden zu lassen, zu pferchen oder durchzutreiben oder durch die Tierhaltung Schäden an Gehölzen zu verursachen;
17. Hunde frei laufen zu lassen;
18. Tiere anzusiedeln, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
19. Flächen außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu betreten, auf diesen Flächen zu reiten oder Rad zu fahren;
19a. die Gewässer zu betreten, in ihnen zu baden und auf Gewässern Schlittschuh zu laufen;
20. mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen einschließlich Wohnwagen, -mobilen und Anhängern außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu fahren oder sie abzustellen;
21. jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport zu betreiben;
22. die Altgewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art und die Mulde mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren;
23. die Mulde mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen außerhalb des Zeitraumes vom 15. Juli bis 31. Oktober eines jeden Jahres zu befahren;
24. unter Nummer 23 bezeichnete Wasserfahrzeuge in die Mulde beziehungsweise aus der Mulde außerhalb der vor Ort gekennzeichneten Stellen an der Fähre Gruna und an einer weiteren Stelle ein- beziehungsweise auszusetzen;
25. mit unter Nummer 23 bezeichneten Wasserfahrzeugen auf der Mulde zu ankern;
26. mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes ( LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) zu starten oder zu landen außer in den Fällen des § 25 Abs. 2 LuftVG ;
27. zu zelten oder zu lagern;
28. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
29. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
30. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzubringen oder aufzuzeichnen.