Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG in Verbindung mit dem Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) sowie der vierten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Fischereiverordnung – FischVO ) vom 25. September 1995 (SächsGVBl. S. 339) umweltgerechte, ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, dass

1.1 der Fischfang nur mit der Handangel ausgeübt werden darf; andere Methoden der Fischereiausübung zur Wahrnehmung der fischereilichen Hegepflicht durch den Hegepflichtigen bedürfen der Erlaubnis der Fischereibehörde, die im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erteilt wird; § 9 Abs. 1 FischVO bleibt unberührt;

1.2 der Fischfang an mit Röhricht bestandenen Uferbereichen der Mulde und sonstiger Gewässer, von unverbauten Steilufern mit aktiven Abbruchkanten, von Kies- und Sanduferbereichen (Hegern) und von Inseln der Mulde aus ganzjährig nicht ausgeübt werden darf, ausgenommen hiervon ist das Flug- und Spinnangeln unter den Bedingungen, dass

die Ausübung nur im Zeitraum vom 15. September bis 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgt,

die Ausübung nur im Flussabschnitt zwischen Forsthaus Zschepplin und Einmündung des Ziegelgrabens bei Laußig erfolgt,

die Ausübung nur an der jeweils aktuellen Wasserlinie (Spülsaum) erfolgt;

1.3 eine auf Fischzuwachs orientierte Zufütterung nicht erfolgt;

1.4 die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 14 und 15 unberührt bleiben;

1.5 die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 19a, 20, 22, 23, 24 und 25 unberührt bleiben; das Befahren durch den Hegepflichtigen zur Wahrung der Hegepflicht sowie durch die Fischereibehörde ist uneingeschränkt zulässig;

1.6 der Besatz und das Aussetzen von Fischen nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde erfolgen kann, die im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erteilt wird; einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn ein Bewirtschaftungsplan von der Fischereibehörde im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde genehmigt worden ist.

2. für die dem Schutzzweck untergeordnete, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

2.1 die Jagd auf der Mulde, an unverbauten Steilufern mit aktiven Abbruchkanten, auf Kies- und Sanduferbereichen (Hegern) und auf Inseln der Mulde nicht ausgeübt wird; die Verfolgung schwerkranken oder krankgeschossenen Wildes ist zulässig;

2.2 die Jagd auf Wildenten – ausgenommen die Jagd auf Stockenten als Einzeljagd – im gesamten Schutzgebiet nicht ausgeübt wird;

2.3 die Jagd grundsätzlich durch Einzeljagd erfolgt;

2.4 Gesellschaftsjagden der Herstellung des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde bedürfen;

2.5 gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (Sächsisches Landesjagdgesetz – SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die höhere Naturschutzbehörde bedarf und an den Ufern unzulässig ist;

2.6 eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes im Einvernehmen zwischen der unteren Naturschutzbehörde und den Jagdberechtigten unberührt bleibt;

2.7 die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 20, 22, 23, 24 und 25 unberührt bleiben; das Befahren zum Zwecke des Wildtransportes ist zulässig;

3. für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass langfristig die weitgehend vorhandene naturnahe Gehölzarten- und Gehölzalterszusammensetzung sowie die Waldrandstrukturen erhalten und entwickelt werden;

4. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass

4.1 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung (einschließlich Weideführung und Pferchung), zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden und Wachstumsregulatoren der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.

4.2 § 4 Abs. 2 Nr. 6, 7, 10, 11, 12, 13, 15 und 16 unberührt bleiben;

4.3 Uferbereiche nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 und Inseln nicht durch Nutztiere betreten werden dürfen;

5. für die Unterhaltung und Pflege der Hochwasserschutzanlagen mit der Maßgabe, dass

5.1 die Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle ökologisch verträglich erfolgen;

5.2 das Veränderungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 6 unberührt bleibt und im Falle einer Gefährdung von Deichanlagen die Wiederherstellung vorhandener Uferverbaue nur im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erfolgt;

5.3 ein Befahren der Mulde nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt; bei Gefahr im Verzug ist das Einvernehmen nicht erforderlich;

6. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

7. für Maßnahmen im als Kulturdenkmal geschützten Schlossgarten Hohenprießnitz, die der Genehmigungspflicht nach § 12 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229) unterliegen und von der zuständigen Denkmalschutzbehörde nach Beteiligung der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene genehmigt beziehungsweise die Zustimmung erhalten, insbesondere denkmalpflegerisch begründete Erhaltungs-, Pflege-, oder Wiederherstellungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, der Wegeführung, dem Gewässersystem und dem Pflanzenbestand;

8. für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet werden;

9. für von der höheren Naturschutzbehörde genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsaufgaben;

10. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

11. für die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

12. für behördlich genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten;

13. für die gesetzlich vorgesehenen Vermessungsarbeiten im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

14. für das mit der höheren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmte Errichten eines das Stadtgebiet Eilenburg und die Sportstätte in der Schloßaue Eilenburg verbindenden Fuß- und Radweges im Bereich der Gemarkung Eilenburg, Flur 21, Flurstücke 23, 24, 25.

§ 4 § 6