Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Schutzzweck ist
1. die Sicherung der weitgehend natürlichen Flussdynamik und damit der Elemente des frei mäandrierenden Flachlandflusses und seines Entwicklungsraumes, insbesondere seiner infolge der Flussdynamik veränderlichen, vorwiegend vegetationsarmen Kies- und Sanduferbereiche („Heger“), seiner Inseln, seiner unverbauten Steilufer mit Abbruchkanten und seiner Unterwasservegetation, seiner Schlammbänke mit einjähriger Vegetation, seiner feuchten Hochstaudenfluren, Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder sowie der Altgewässer (Altarme und Altwässer);
2. die Sicherung und Entwicklung des strukturreichen übrigen Auenbereiches mit seinen natürlichen Lebensräumen, wie den zahlreichen Elementen früherer Flussdynamik, insbesondere Altwässer in unterschiedlichen Sukzessionsstadien, Auwaldrelikte und Biotope trocken-warmer Standorte, sowie den Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwäldern, Erlen- und Eschenwäldern und Weichholzauenwäldern an Fließgewässern und Hartholzauenwäldern, sowie die Erhaltung und Entwicklung ausgedehnter, durch Einzelgehölze geprägter Dauergrünlandbereiche, insbesondere der mageren Flachland-Mähwiesen und feuchten Hochstaudenfluren und von Kulturbiotopen traditioneller Nutzungsformen;
3. die Erhaltung von Lebensgemeinschaften wildlebender Tier- und Pflanzenarten der Flussauenlandschaft, insbesondere der zahlreich vorkommenden besonders und streng geschützten oder gefährdeten Arten;
4. Sicherung der besonderen Funktion des Schutzgebietes als Lebensraum des Bibers, des Fischotters, des Großen Mausohrs, der Mopsfledermaus, als weitgehend störungsfreies Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche Sumpf-, Wasser- und sonstige auentypische Vögel, als Lebensraum von Amphibien, insbesondere der Rotbauchunke und des Kammmolches, von Fischen, insbesondere des Schlammpeitzgers und des Bitterlings, und von zahlreichen gefährdeten Wirbellosen, wie Muscheln, Spinnen, Krebsen, Libellen, insbesondere der Grünen Keiljungfer, Heuschrecken, Lauf- und Holzkäfern, insbesondere des Heldbockes, sowie unverbaute Steilufer besiedelnder Hautflüglern;
5. Erhaltung einer aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen Landschaft, welche durch ihre Seltenheit in Mitteleuropa, ihre besondere Eigenart und ihre hervorragende Schönheit geprägt ist.