Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schmielteich Polenz“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Grundsätze der Pflege und Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15176/6#abs-1 (1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
1. die weitgehend unbeeinflusste Entwicklung des Teichgebietes sowie angrenzender bewaldeter Versumpfungsbereiche zu sichern;
2. für die Waldwiese und weitere naturnahe Offenlandstrukturen eine extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Landschaftspflege einzuführen beziehungsweise fortzusetzen;
3. eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungsweise fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen zu erhalten und durch forstliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu entwickeln;
4. ein für die Erhaltung des Lebensraumes und der Reproduktion der Reptilien notwendiger Freiflächenanteil auf den Dammbereichen innerhalb der Teichfläche durch Pflege freizuhalten;
5. der Grundwasserhaushalt der an den Teich angrenzenden Flächen durch geeignete Maßnahmen unter Beachtung bestehender Nutzungen sukzessive in den natürlichen Zustand zu überführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15176/6#abs-2 (2) Der zu erstellende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Grundsätze der Pflege und Entwicklung und wird fortzuschreibende Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die mit den Eigentümern und Bewirtschaftern der Flächen abzustimmen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15176/6#abs-3 (3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden.