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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei gemäß Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) mit der Maßgabe, die Ausübung der Fischerei in einem Bewirtschaftungsplan einvernehmlich zwischen Bewirtschafter, Fischerei- und Naturschutzbehörde zu vereinbaren;

2. für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

2.1 die Jagd in den Bereichen der Wasser-, Röhricht- und Uferzonen des Teiches nicht ausgeübt wird, die gesetzlich vorgeschriebene Nachsuche und die Bergung bleiben unberührt;

2.2 die Jagd auf Federwild nur im Zeitraum vom 15. September bis 16. Oktober und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgt;

2.3 die Jagd in den nicht unter 2.1 genannten Bereichen grundsätzlich durch Einzelansitzjagd erfolgt;

2.4 Gesellschaftsjagden insbesondere zur Wildbestandsregulierung der Herstellung des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde bedürfen und nur im Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Januar eines jeden Winterhalbjahres durchgeführt werden;

2.5 gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde bedarf und gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;

2.6 eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes im Einvernehmen zwischen Jagdpächter und Naturschutzbehörde unberührt bleibt;

2.7 ein Befahren des Schutzgebietes mit Ausnahme der unter 2.1 genannten Bereich nur zum Zweck des Wildtransportes zulässig ist.

3. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung der Forstflächen auf der Grundlage eines einvernehmlich zwischen Waldbesitzer, Forst- und Naturschutzbehörde unter Beachtung der in § 6 Abs. 1 formulierten Schutz- und Pflegemaßnahmen abgestimmten Bewirtschaftungskonzeptes als Teilkonzept eines zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes. Auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330, 333), wird verwiesen;

4. für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich und nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt;

5. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

6. für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;

7. für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;

8. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

9. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

10. für gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten.

§ 4 § 6