(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
1. die weitgehend unbeeinflusste Entwicklung des Teichgebietes sowie angrenzender bewaldeter Versumpfungsbereiche zu sichern;
2. für die Waldwiese und weitere naturnahe Offenlandstrukturen eine extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Landschaftspflege einzuführen beziehungsweise fortzusetzen;
3. eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungsweise fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen zu erhalten und durch forstliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu entwickeln;
4. ein für die Erhaltung des Lebensraumes und der Reproduktion der Reptilien notwendiger Freiflächenanteil auf den Dammbereichen innerhalb der Teichfläche durch Pflege freizuhalten;
5. der Grundwasserhaushalt der an den Teich angrenzenden Flächen durch geeignete Maßnahmen unter Beachtung bestehender Nutzungen sukzessive in den natürlichen Zustand zu überführen.
(2) Der zu erstellende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Grundsätze der Pflege und Entwicklung und wird fortzuschreibende Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die mit den Eigentümern und Bewirtschaftern der Flächen abzustimmen sind.
(3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden.