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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Grünland in Acker- oder Grabeland umwandelt oder aufforstet;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 das Gewässer verunreinigt sowie Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen und Röhrichte, schädigt, umwandelt oder beseitigt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 sonstige Landschaftsbestandteile wie Gebüsche, Ufergehölze oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung stört;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 die Böschungen beziehungsweise das Becken betritt;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Hunde frei laufen lässt;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen oder Markierungszeichen aufstellt oder anbringt;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Veranstaltungen jedweder Art durchführt;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport betreibt;

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 des LuftVG startet oder landet außer in den Fällen des § 25 Abs. 2 LuftVG .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen Verbote des § 4 verstößt;

2. einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt;

3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 5.1 Maßnahmen zur Mahd von Wiesen vor dem 15. Juli vornimmt oder Maßnahmen zur Beweidung, zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 7 § 9