Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rückhaltebecken Stöhna“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Besonderer Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen wildlebender Tierarten, insbesondere der vorkommenden seltenen Arten der Avifauna,
2. die Sicherung der Funktion des Flachwassergebietes als Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche Sumpf- und Wasservögel,
3. die Erhaltung und weitere Entwicklung der Grünlandflächen zu artenreichen Wiesen,
4. die Entwicklung der Aufforstungen zu standortgerechten, naturnahen Wäldern.