Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rückhaltebecken Stöhna“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht für

1. erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Hochwasserschutzfunktion einschließlich der Maßnahmen zur Unterhaltung und Pflege des Rückhaltebeckens mit seinen wasserbaulichen Anlagen;

2. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

bei der Jagd ein Abstand von 50 m zur äußeren Grenze der Wasser- und Röhrichtzonen eingehalten wird,

die Jagd auf Wasserfederwild im gesamten Schutzgebiet nicht ausgeübt wird,

die Jagd grundsätzlich durch Einzelansitz und nur bei Erfordernis die Bejagung des Schwarzwildes durch gemeinschaftliche Jagd erfolgt,

keine Kirrungen, Futterstellen oder Salzlecken angelegt werden,

eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes im Einvernehmen zwischen der zuständigen Naturschutzbehörde und den Jagdberechtigten unberührt bleibt;

3. die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte, ordnungsgemäße Fischereiausübung mit der Maßgabe, dass die Wahrnehmung der ordnungsgemäßen Fischerei nur auf der Grundlage von Bewirtschaftungsplänen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt und dass § 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 unberührt bleiben;

4. die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass langfristig naturnahe, ertragssichere Waldstrukturen, besonders in Bezug auf Baumartenmischung, -schichtung und Altersdifferenzierung und der Aufbau stabiler und ökologisch aktiver Waldränder erhalten und entwickelt werden;

5. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass

5.1 Maßnahmen zur Mahd von Wiesen vor dem 15. Juli eines jeden Jahres, Maßnahmen zur Beweidung, Maßnahmen zur Düngung und Maßnahmen zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage von geeigneten betrieblichen Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.

5.2 § 4 Abs. 2 Nr. 3, 5, 6, 7 und 8 unberührt bleiben.

6. die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;

7. Pflegemaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet werden;

8. die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;

9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

10. gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten;

11. mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;

12. behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten.

§ 4 § 6