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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;

4. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

5. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

6. Grünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln oder aufzuforsten;

7. das Gewässer zu verunreinigen sowie Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen und Röhrichte, zu schädigen, umzuwandeln oder zu beseitigen;

8. sonstige Landschaftsbestandteile wie Gebüsche, Ufergehölze und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu stören;

9. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

10. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

11. die Böschungen beziehungsweise das Becken zu betreten;

12. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

13. Hunde frei laufen zu lassen;

14. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen oder Markierungszeichen aufzustellen oder anzubringen;

15. Veranstaltungen jedweder Art durchzuführen;

16. jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport zu betreiben;

17. im Schutzgebiet mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes ( LuftVG) in der jeweils geltenden Fassung zu starten oder zu landen außer in den Fällen des § 25 Abs. 2 LuftVG . Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007

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