Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rückhaltebecken Stöhna“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 4 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15163/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
4. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
5. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
6. Grünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln oder aufzuforsten;
7. das Gewässer zu verunreinigen sowie Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen und Röhrichte, zu schädigen, umzuwandeln oder zu beseitigen;
8. sonstige Landschaftsbestandteile wie Gebüsche, Ufergehölze und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu stören;
9. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
11. die Böschungen beziehungsweise das Becken zu betreten;
12. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
13. Hunde frei laufen zu lassen;
14. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen oder Markierungszeichen aufzustellen oder anzubringen;
15. Veranstaltungen jedweder Art durchzuführen;
16. jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport zu betreiben;
17. im Schutzgebiet mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes ( LuftVG) in der jeweils geltenden Fassung zu starten oder zu landen außer in den Fällen des § 25 Abs. 2 LuftVG . Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007