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§ 4 SN-15163 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rückhaltebecken Stöhna“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;

4. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

5. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

6. Grünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln oder aufzuforsten;

7. das Gewässer zu verunreinigen sowie Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen und Röhrichte, zu schädigen, umzuwandeln oder zu beseitigen;

8. sonstige Landschaftsbestandteile wie Gebüsche, Ufergehölze und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu stören;

9. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

10. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

11. die Böschungen beziehungsweise das Becken zu betreten;

12. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

13. Hunde frei laufen zu lassen;

14. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen oder Markierungszeichen aufzustellen oder anzubringen;

15. Veranstaltungen jedweder Art durchzuführen;

16. jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport zu betreiben;

17. im Schutzgebiet mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes ( LuftVG) in der jeweils geltenden Fassung zu starten oder zu landen außer in den Fällen des § 25 Abs. 2 LuftVG . Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007