Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Grundzüge der Pflege und Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/6#abs-1 (1) Der Erreichung des Schutzzweckes dienen folgende Grundzüge der Pflege und Entwicklung:
1. Auf dem Flurstück 407/1 der Gemarkung Schneckengrün sollen bis zu 11 Hektar Fläche mit autochthonem Pflanzmaterial der unter § 5 Nr. 2 genannten Arten aufgeforstet werden, wobei die Heidebestände, Stillgewässer, Kleinröhrichte und Borstengrasrasen als Habitatkomplex der Braunkehlchenpopulation freizuhalten sind;
2. die Hauptwege sollen zur aktiven Unterbindung rechtswidrigen Kraftfahrzeugverkehrs an geeigneten Stellen dauerhaft abgesperrt werden;
3. am Syrauer Teich soll zur Abpufferung von Schad- und Nährstoffeinträgen in das Stillgewässer eine Schutzpflanzung angelegt werden;
4. die Zwergstrauchbestände und sonstigen von Gehölzaufwuchs freizuhaltenden Flächen sollen durch Herden geeigneter Landschafrassen oder Ziegen auf extensive Art und Weise beweidet werden; zur Unterstützung dieser Maßnahme soll Baumaufwuchs durch Rückschnitt oder Rodung zurückgedrängt werden;
5. die Heidebestände sollen zur Verjüngung in fünf- bis zehnjährigem Turnus gemäht werden; degenerierte Heideflächen sollen erforderlichenfalls abschnittsweise geplaggt oder gezielt abgebrannt werden;
6. die im Vorwaldstadium befindlichen Waldflächen sollen im notwendigen Umfang aufgelichtet werden mit dem Ziel, die Entwicklung zu den unter § 3 Nr. 3 genannten Waldgesellschaften zu unterstützen und mosaikartig eingestreute Zwergstrauchbestände zu erhalten;
7. für die Schaffung weiterer Heideflächen sollen durch Rohbodenaufschlüsse günstige Keimungsvoraussetzungen geschaffen werden;
8. die zur Durchführung von Pflegemaßnahmen erforderliche Ringstraße soll erhalten und unterhalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15149/6#abs-2 (2) Nähere Einzelheiten zur Umsetzung der Grundzüge der Pflege und Entwicklung sind in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt. Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.