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# § 6 SN-15149 (Sachsen) — Grundzüge der Pflege und Entwicklung

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erreichung des Schutzzweckes dienen folgende Grundzüge der Pflege und Entwicklung:

1. Auf dem Flurstück 407/1 der Gemarkung Schneckengrün sollen bis zu 11 Hektar Fläche mit autochthonem Pflanzmaterial der unter § 5 Nr. 2 genannten Arten aufgeforstet werden, wobei die Heidebestände, Stillgewässer, Kleinröhrichte und Borstengrasrasen als Habitatkomplex der Braunkehlchenpopulation freizuhalten sind;

2. die Hauptwege sollen zur aktiven Unterbindung rechtswidrigen Kraftfahrzeugverkehrs an geeigneten Stellen dauerhaft abgesperrt werden;

3. am Syrauer Teich soll zur Abpufferung von Schad- und Nährstoffeinträgen in das Stillgewässer eine Schutzpflanzung angelegt werden;

4. die Zwergstrauchbestände und sonstigen von Gehölzaufwuchs freizuhaltenden Flächen sollen durch Herden geeigneter Landschafrassen oder Ziegen auf extensive Art und Weise beweidet werden; zur Unterstützung dieser Maßnahme soll Baumaufwuchs durch Rückschnitt oder Rodung zurückgedrängt werden;

5. die Heidebestände sollen zur Verjüngung in fünf- bis zehnjährigem Turnus gemäht werden; degenerierte Heideflächen sollen erforderlichenfalls abschnittsweise geplaggt oder gezielt abgebrannt werden;

6. die im Vorwaldstadium befindlichen Waldflächen sollen im notwendigen Umfang aufgelichtet werden mit dem Ziel, die Entwicklung zu den unter § 3 Nr. 3 genannten Waldgesellschaften zu unterstützen und mosaikartig eingestreute Zwergstrauchbestände zu erhalten;

7. für die Schaffung weiterer Heideflächen sollen durch Rohbodenaufschlüsse günstige Keimungsvoraussetzungen geschaffen werden;

8. die zur Durchführung von Pflegemaßnahmen erforderliche Ringstraße soll erhalten und unterhalten werden.

(2) Nähere Einzelheiten zur Umsetzung der Grundzüge der Pflege und Entwicklung sind in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt. Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 6 SN-15149 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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