Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht für:
1. die dem Schutzzweck nach § 3 untergeordnete ordnungsmäßige Ausübung der Jagd;
2. die dem Schutzzweck nach § 3 entsprechende umweltgerechte Forstwirtschaft mit der Maßgabe, dass nur standortgerechte einheimische Baumarten, die der potentiellen natürlichen Vegetation im Schutzgebiet entsprechen, eingebracht werden;
3. die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichfläche des Neuen Teiches. Maßnahmen zur Entkrautung, Entlandung, Düngung, Fütterung, zum Besatz oder mit Wasserstandsänderungen verbundene Instandsetzungsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn der Teich nach dem Abfischen nicht sofort wieder angespannt wird. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde;
4. die Bergung, den Abtransport und die Sprengung von Kampfmitteln mit der Maßgabe, dass diese – soweit Gefahr im Verzuge nicht unverzügliches Handeln erfordert – der höheren Naturschutzbehörde mindestens zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen sind;
5. den Betrieb, die Unterhaltung und die Instandsetzung der vorhandenen Anlagen und Leitungen der öffentlichen Versorgung;
6. die Erhaltung und Unterhaltung des vorhandenen Reitweges, der Wanderwege „Alte Syrauer Straße“ und „Mehltheuer-Kauschwitz“ und der Ringstraße in ihrer bisherigen Art oder durch Aufschotterung und gegebenenfalls Einbau von Wasserabschlägen;
7. die von der unteren Naturschutzbehörde in Auftrag gegebenen oder von ihr durchzuführenden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
8. die von der unteren Naturschutzbehörde durchzuführende oder von ihr in Auftrag gegebene Markierung von Wegen zum Zwecke der Besucherlenkung sowie die amtliche Kennzeichnung des Naturschutzgebietes gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft in der jeweils geltenden Fassung;
9. sonstige behördlich angeordnete Markierungs- und Sperrmaßnahmen mit der Maßgabe, dass diese der höheren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen sind;
10. die Beweidung der Heide- und bestimmter Grünlandflächen mit Tieren geeigneter Arten/Rassen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen ist. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Beweidung mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 10 Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Beweidung als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahme betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde;
11. das Überfliegen des südöstlichen Randbereiches des Gebietes in eine Geländetiefe bis zu 50 Metern im Rahmen der Starts von Flugzeugen und sonstigen Fluggerät.