Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung und Entwicklung von Offenland-Biotopen und ihrer Lebensgemeinschaften, wie Zwergstrauch- und Feuchtheiden, Magerweiden, Magerrasen, Nasswiesen, Röhrichte, Fließ- und Stillgewässer, Zwischenmoore, Moorheiden sowie der dort lebenden Tierarten, wie Braunkehlchen, Heidelerche, Rebhuhn, Bekassine und Flussregenpfeifer sowie Pflanzenarten, wie Heidekraut, Bachnelkenwurz, Arnika, Steifer Augentrost und Borstige Schuppensimse;

2. die Erhaltung der naturnahen Eichentrocken- und Moorwälder und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrem Biotopcharakter für die Sicherung einer dauerhaften Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes;

3. die Entwicklung bestimmter Vorwaldflächen zu zwergstrauchreichen Höhenkiefer-Birken-(Eichen-)Wäldern, insbesondere unter Erhaltung eingestreuter Zwergstrauchbestände;

4. die Entwicklung eines zwergstrauchdurchsetzten höhenkieferreichen Stieleichen-Birken-Waldes unter Beimischung der Weißtanne auf bisher nicht bewaldeten Anteilen des Flurstücks 407/1 der Gemarkung Schneckengrün;

5. die Erhaltung der unbebauten, durch einzelne eingestreute Gehölze gekennzeichneten, großflächigen und blütenreichen Heidebestände wegen ihrer besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit und Einzigartigkeit im Regierungsbezirk Chemnitz.

§ 2 § 4